BSG - Beschluss vom 21.10.2020
B 13 R 79/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 282/18
SG Speyer, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 320/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 79/19 B

DRsp Nr. 2020/16889

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 2019 (L 6 R 282/18) Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Das LSG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.2.2019 den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente verneint. Mit privatschriftlichem Schreiben vom 14.3.2019, das am Folgetag beim BSG eingegangen ist, hat die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung eingelegt. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II