BSG - Beschluss vom 29.10.2020
B 5 R 211/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 31/19
SG Chemnitz, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 740/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 211/20 B

DRsp Nr. 2021/1898

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 14.7.2020 hat das Sächsische LSG einen solchen Anspruch des Klägers wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen verneint und seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 7.12.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Verfahrensfehler 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend gemacht.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.