BSG - Beschluss vom 10.11.2020
B 5 R 241/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 25.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 14/20
SG Hamburg, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 211/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen B 5 R 241/20 B

DRsp Nr. 2021/1910

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. August 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S1 aus F beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 14.9.2016 und den Widerspruchsbescheid vom 31.1.2017 hat vor dem SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 13.9.2019). Das LSG hat die Berufung gegen diese Entscheidung mit Beschluss vom 25.8.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin verfüge trotz ihres vorwiegend durch internistische Erkrankungen (Asthma, Fettstoffwechselstörung) eingeschränkten Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch über ein Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden.