BSG - Beschluss vom 15.12.2020
B 5 R 271/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 13/17
SG Bremen, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 458/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.12.2020 - Aktenzeichen B 5 R 271/20 B

DRsp Nr. 2021/2187

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 15.1.2014 und den Widerspruchsbescheid vom 24.11.2014 hat vor dem SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 14.12.2016). Das LSG hat die Berufung gegen diese Entscheidung nach Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen und eines orthopädischen Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen noch in der Lage, täglich wenigstens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen zu verrichten.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und macht Verfahrensmängel geltend (Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 und 3 SGG).

II