BSG - Beschluss vom 30.11.2022
B 5 R 159/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3357/19
SG Mannheim, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1126/19

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 159/22 B

DRsp Nr. 2022/18084

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109;

Gründe

I

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Auf den Rentenantrag des 1967 geborenen Klägers vom 11.10.2017 holte die Beklagte Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte sowie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Mit Bescheid vom 27.6.2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht erfüllt seien. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.3.2019).