Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 26.2.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen solchen Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 6.2.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim
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