BSG - Beschluss vom 27.05.2020
B 5 R 68/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 97/18
SG Hildesheim, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 521/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

BSG, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen B 5 R 68/20 B

DRsp Nr. 2020/9653

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt in einem Überprüfungsverfahren die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Urteil vom 26.2.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen solchen Anspruch verneint und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Hildesheim vom 6.2.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und geltend gemacht, das Urteil des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des Verfahrensfehlers 160 Abs 2 Nr 3 SGG).