BSG - Beschluss vom 22.10.2018
B 13 R 44/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 549/17
SG Osnabrück, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 254/16

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEinholung eines Gutachtens

BSG, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 44/18 B

DRsp Nr. 2019/663

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Einholung eines Gutachtens

Der Grundsatz, dass ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann, gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Januar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 24.1.2018 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie rügt ausschließlich einen Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder