BSG - Beschluss vom 22.05.2018
B 5 R 51/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 839/17
SG Ulm, vom 22.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1077/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntscheidung im BeschlussverfahrenKein Erfordernis der Zustimmung

BSG, Beschluss vom 22.05.2018 - Aktenzeichen B 5 R 51/18 B

DRsp Nr. 2018/8224

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidung im Beschlussverfahren Kein Erfordernis der Zustimmung

1. Eine Entscheidung im Beschlussverfahren gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG setzt nicht nur nicht das Einverständnis der Beteiligten voraus, sondern das Berufungsgericht kann selbst dann durch Beschluss entscheiden, wenn ein oder mehrere Prozessbeteiligte eine mündliche Verhandlung verlangen.2. Die Beteiligten sind lediglich vorher zu hören.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe:

Mit Beschluss vom 7.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Ulm vom 22.2.2017 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensmängel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn