BSG - Beschluss vom 26.09.2018
B 5 R 158/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 4986/14
SG Karlsruhe, vom 03.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 3523/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung der Stellung eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragesBeweisantrag in einem Rentenverfahren

BSG, Beschluss vom 26.09.2018 - Aktenzeichen B 5 R 158/18 B

DRsp Nr. 2018/17627

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung der Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages Beweisantrag in einem Rentenverfahren

1. Zur formgerechten Darlegung der Stellung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern zusätzlich aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. 2. Eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache sind notwendige Bestandteile eines Beweisantrages.3. Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss präzise den Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen beschreiben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 18.5.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verneint.