BSG - Beschluss vom 21.10.2020
B 13 R 59/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 132/16
SG Neubrandenburg, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 361/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFortwirkender Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 21.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 59/19 B

DRsp Nr. 2021/1479

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fortwirkender Verfahrensmangel

Ein Verwaltungsakt, der während eines Klage- oder Berufungsverfahrens erlassen wird und mit dem der Rentenversicherungsträger auf einen neuerlichen Antrag des Versicherten hin die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung jedenfalls für einen Teil des streitigen Zeitraums erneut ablehnt, wird Gegenstand des Klageverfahrens.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 2019 (L 7 R 132/16) unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt im zugrunde liegenden Rechtsstreit die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.