BSG - Beschluss vom 20.05.2020
B 13 R 49/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 334/15
SG Chemnitz, vom 13.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 1028/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein Obergutachten

BSG, Beschluss vom 20.05.2020 - Aktenzeichen B 13 R 49/19 B

DRsp Nr. 2020/9650

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein Obergutachten

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das Sächsische LSG mit Urteil vom 22.1.2019 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Zugleich hat der Kläger zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

II