BSG - Beschluss vom 14.08.2018
B 13 R 109/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4149/14
SG Freiburg, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1486/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 109/18 B

DRsp Nr. 2018/13752

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts

1. Es existiert keine allgemeine Verpflichtung des Gerichts, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Tatsachen- und Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.2. Der allgemeine Anspruch auf rechtliches Gehör aus § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG und die Regelungen zu richterlichen Hinweispflichten vermögen einen solchen Anspruch zu begründen, weil die tatsächliche und rechtliche Würdigung sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung des Spruchkörpers ergibt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 17.4.2018 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.