BSG - Beschluss vom 10.07.2018
B 5 R 56/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 387/15
SG Frankfurt/Main, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 326/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Verpflichtung des Berufungsgerichts zu Hinweisen auf eine mögliche Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 56/18 B

DRsp Nr. 2018/10665

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zu Hinweisen auf eine mögliche Beweiswürdigung

1. Der Hinweis eines Beteiligten, er habe den Rechtsstreit alleine geführt und das LSG habe ihn deshalb im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auf sein Recht hinweisen müssen, einen Beweisantrag zu stellen, wenn es den Sachverhalt nicht für ausermittelt halte, enthält keine ausreichende Bezeichnung eines Verfahrensmangels. 2. Das LSG muss nicht auf die Stellung von Beweisanträgen hinwirken oder vorab Hinweise auf eine mögliche Beweiswürdigung zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten geben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. D. W., A., B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;

Gründe: