BSG - Beschluss vom 10.10.2018
B 13 R 265/17 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2019, 40
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 56/16
SG Koblenz, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 248/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenNicht vollständig abgefasstes UrteilNachholung einer fehlenden Unterschrift

BSG, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen B 13 R 265/17 B

DRsp Nr. 2018/17621

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Nicht vollständig abgefasstes Urteil Nachholung einer fehlenden Unterschrift

1. Als nicht mit Gründen versehen gilt ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. 2. Sowohl die Unterschrift eines falschen Richters kann nachträglich ersetzt als auch eine fehlende Unterschrift nachgeholt werden kann; damit wird der entsprechende Mangel geheilt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.