BSG - Beschluss vom 05.06.2018
B 13 R 177/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 620/17
SG Leipzig, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1182/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung des GehörsanspruchsAnordnung des Erscheinens eines Sachverständigen zu einem Termin

BSG, Beschluss vom 05.06.2018 - Aktenzeichen B 13 R 177/18 B

DRsp Nr. 2020/2730

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs Anordnung des Erscheinens eines Sachverständigen zu einem Termin

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe

Mit Urteil vom 5.6.2018 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und zur Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH ist abzulehnen.