BSG - Beschluss vom 06.10.2020
B 13 R 187/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 647/18
SG Chemnitz, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 1491/17

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge eines verfahrensfehlerhaften Übergehens eines Beweisantrags durch das Berufungsgericht

BSG, Beschluss vom 06.10.2020 - Aktenzeichen B 13 R 187/20 B

DRsp Nr. 2020/16884

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge eines verfahrensfehlerhaften Übergehens eines Beweisantrags durch das Berufungsgericht

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2020 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die im Streit befindliche Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wurde von dem beklagten Rentenversicherungsträger im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Auch vor dem SG und dem LSG ist die Klägerin insoweit erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 1.10.2018 und Urteil des LSG vom 25.6.2020).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie rügt das verfahrensfehlerhafte Übergehen eines Beweisantrags durch das Berufungsgericht und hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigen beantragt.