BSG - Beschluss vom 28.10.2020
B 5 R 162/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4877/16
SG Karlsruhe, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 32/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenSummierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit Addierungswirkung und Verstärkungswirkung

BSG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 162/20 B

DRsp Nr. 2020/18047

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Summierung gewöhnlicher Leistungseinschränkungen mit Addierungswirkung und Verstärkungswirkung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 25.3.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 6.12.2013 hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt . Nach Zurückverweisung der Sache durch das im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hat das LSG den Sachverhalt durch Beiziehung von Behandlungsdokumentationen sowie durch Einholung zweier Sachverständigengutachten und zweier ergänzender gutachterlicher Stellungnahmen in sozialmedizinischer Hinsicht weiter aufgeklärt. Mit Urteil vom 9.6.2020 hat das LSG die Berufung erneut zurückgewiesen. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da sie weiterhin in der Lage sei, arbeitstäglich wenigstens sechs Stunden einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.