BSG - Beschluss vom 13.12.2018
B 5 R 192/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1012/16
SG Berlin, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 97 R 5003/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen GehörsVerhinderte Teilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung

BSG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen B 5 R 192/18 B

DRsp Nr. 2019/1418

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs Verhinderte Teilnahme eines Beteiligten an einer mündlichen Verhandlung

1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die einen Verfahrensbeteiligten daran gehindert hat, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, hat grundsätzlich die daraufhin ergangene Entscheidung beeinflusst.2. Insoweit ist keine Angabe erforderlich, welches Vorbringen durch das beanstandete Verfahren verhindert worden ist.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren waren erfolglos (Bescheid vom 10.3.2015, Widerspruchsbescheid vom 10.9.2015, Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 3.11.2016). Mit der gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.