BSG - Beschluss vom 03.11.2020
B 5 R 192/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 542/18

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 03.11.2020 - Aktenzeichen B 5 R 192/20 B

DRsp Nr. 2021/1903

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung. Ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16.12.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 21.7.2014 hat vor dem SG keinen Erfolg gehabt (Urteil vom 13.6.2018). Das LSG hat die Berufung gegen diese Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet mit Urteil vom 25.6.2020 zurückgewiesen. Die Klägerin verfüge unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch über ein Leistungsvermögen von täglich mindestens sechs Stunden. Auch ihre Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht einen Verfahrensmangel geltend.

II