BSG - Beschluss vom 18.04.2017
B 13 R 9/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 167/14
SG Magdeburg, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 379/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeRüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSGPflicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen

BSG, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 9/17 B

DRsp Nr. 2017/13749

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG Pflicht zur Beauftragung eines weiteren Sachverständigen

1. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das LSG muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können. 2. Eine Pflicht des Tatsachengerichts, bei Vorliegen von Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen auf mehreren medizinischen Fachgebieten einen (weiteren) Sachverständigen mit der Gesamtbeurteilung auch im Hinblick auf eine mögliche verstärkende "Wechselwirkung" zu beauftragen, besteht dann, wenn sich die aus der Sicht der Fachgebiete jeweils festgestellten Defizite überschneiden und ggf. potenzieren können.