BSG - Beschluss vom 08.08.2017
B 5 R 11/17 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 893/12
SG Bayreuth, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 214/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeRüge einer Verletzung der SachaufklärungspflichtAufrechterhaltener BeweisantragAnwaltlich nicht vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 08.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 11/17 BH

DRsp Nr. 2017/14393

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter

1. Ein geltend gemachter Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 2. Auch wenn ein Beteiligter im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er darlegen können, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben können, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. 3. Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf. aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Mai 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Heinze beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette: