Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 4.12.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 27.7.2016 zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum
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