BSG - Beschluss vom 21.03.2018
B 5 R 11/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3239/16
SG Karlsruhe, vom 27.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 823/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeSubstantiierte TatsachendarlegungMöglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung

BSG, Beschluss vom 21.03.2018 - Aktenzeichen B 5 R 11/18 B

DRsp Nr. 2018/7033

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Substantiierte Tatsachendarlegung Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Beschluss vom 4.12.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint und seine Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 27.7.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).