BSG - Beschluss vom 09.11.2017
B 13 R 284/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 363/14
SG Karlsruhe, vom 14.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 844/12

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeUnbeachteter BeweisantragNichterfüllung der Sachaufklärungspflicht

BSG, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 284/17 B

DRsp Nr. 2018/292

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Nichterfüllung der Sachaufklärungspflicht

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Ein in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt. 4. Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 letzter Teils. SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.