BSG - Beschluss vom 04.09.2017
B 13 R 134/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2763/16
SG Karlsruhe, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2228/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerletzung der tatrichterlichen SachaufklärungspflichtFormgerechte Bezeichnung eines Verfahrensfehlers

BSG, Beschluss vom 04.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 134/17 B

DRsp Nr. 2017/14654

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht Formgerechte Bezeichnung eines Verfahrensfehlers

1. Zur formgerechten Bezeichnung eines Verfahrensfehlers müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. 2. Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Teils. 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § ;