BSG - Beschluss vom 02.05.2018
B 5 R 222/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 128 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1325/16
SG Reutlingen, vom 30.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 781/15

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerletzung des Anspruchs auf rechtliches GehörZurückweisung von Ablehnungsgesuchen

BSG, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen B 5 R 222/17 B

DRsp Nr. 2018/6806

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

1. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (sog. Erwägensrüge) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (sog. Überraschungsentscheidung). 2. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf. dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen.4. Das Revisionsgericht ist nur in engen Ausnahmen wegen eines fortwirkenden Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters i.S. von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG an die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die dem Endurteil des LSG vorausgegangen sind, nicht gebunden, wenn die zuvor erfolglos abgelehnten Richter an der Endentscheidung des LSG mitgewirkt haben.