BSG - Beschluss vom 23.06.2017
B 13 R 127/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4793/16
SG Heilbronn, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 269/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhalten eines BeweisantragesAnwaltlich vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 23.06.2017 - Aktenzeichen B 13 R 127/17 B

DRsp Nr. 2017/13149

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhalten eines Beweisantrages Anwaltlich vertretener Beteiligter

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.