BSG - Beschluss vom 10.10.2017
B 13 R 277/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 309/13
SG Schwerin, vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 234/10

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtAufrechterhaltener Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 10.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 277/17 B

DRsp Nr. 2017/17226

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Aufrechterhaltener Beweisantrag

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. 2. Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht.