BSG - Beschluss vom 20.06.2017
B 5 R 98/17 B
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 1; SGB VI § 43 Abs. 2; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1927/16
SG Ulm, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 446/14

Rente wegen ErwerbsminderungVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtVerletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen B 5 R 98/17 B

DRsp Nr. 2017/13801

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Verletzung rechtlichen Gehörs

1. Soweit Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.