BSG - Beschluss vom 26.04.2018
B 5 R 276/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 411/16
SG Lüneburg, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 502/13

Rente wegen ErwerbsminderungVerletzung rechtlichen GehörsÜbergehen von Vorbringen eines BeteiligtenKeine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

BSG, Beschluss vom 26.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 276/17 B

DRsp Nr. 2018/7034

Rente wegen Erwerbsminderung Verletzung rechtlichen Gehörs Übergehen von Vorbringen eines Beteiligten Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall

1. Eine Gehörsverletzung liegt u.a. vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist.2. Die Bezugnahme auf Schriftsätze, die in den Vorinstanzen eingereicht worden sind, genügt nicht den Begründungsanforderungen einer Nichtzulassungsbeschwerde.3. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R., ..., - zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: