BSG - Beschluss vom 24.08.2018
B 13 R 174/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 15.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2321/15
SG Konstanz, vom 05.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1025/13

Rente wegen ErwerbsminderungVoraussetzungen einer GehörsrügeNichtberücksichtigung von Vortrag

BSG, Beschluss vom 24.08.2018 - Aktenzeichen B 13 R 174/18 B

DRsp Nr. 2018/14513

Rente wegen Erwerbsminderung Voraussetzungen einer Gehörsrüge Nichtberücksichtigung von Vortrag

1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass das Vorbringen des Beteiligten vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird. 2. Eine Gehörsverletzung ist nur dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falls ergibt, z.B. wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten - ohne entsprechende Beweisaufnahme - annimmt, oder wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist.3. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten teilen muss.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 15.6.2018 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.7.2012 hinaus verneint.