Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
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Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1999 hinaus verneint.
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