BSG - Beschluss vom 05.07.2018
B 13 R 32/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 286/10
SG Dresden, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1607/09

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitEntscheidung über einen AblehnungsantragMitwirkung des abgelehnten RichtersRechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag

BSG, Beschluss vom 05.07.2018 - Aktenzeichen B 13 R 32/15 BH

DRsp Nr. 2018/10658

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Entscheidung über einen Ablehnungsantrag Mitwirkung des abgelehnten Richters Rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag

1. Über einen Ablehnungsantrag ist grundsätzlich ohne die abgelehnten Richter durch die nach der Geschäftsordnung berufenen Vertreter zu entscheiden. 2. In dem Fall eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs gibt es ausnahmsweise eine Selbstentscheidung des abgelehnten Richters. 3. Die Prüfung setzt keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraus und ist deshalb keine Entscheidung in eigener Sache.4. Unzulässig bzw. rechtsmissbräuchlich sind die pauschale Ablehnung des ganzen Spruchkörpers und die Ablehnung als taktisches Mittel zur Durchsetzung verfahrensfremder Zwecke.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 27.10.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1999 hinaus verneint.