BSG - Beschluss vom 24.04.2018
B 5 R 358/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3979/16
SG Karlsruhe, vom 27.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 926/16

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitGrundsatzrügeBereits geklärte RechtsfrageRückwirkende Leistungen

BSG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 5 R 358/17 B

DRsp Nr. 2018/6660

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Rückwirkende Leistungen

1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 2. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. 3. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 und S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 17.10.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1.7.1996 bis 31.12.2009 verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG Karlsruhe vom 27.9.2016 zurückgewiesen.