BSG - Beschluss vom 21.12.2020
B 13 R 253/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 56/18
SG Frankfurt/Oder, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 198/15

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verwertung verfahrensfehlerhaft erhobener Beweise

BSG, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen B 13 R 253/19 B

DRsp Nr. 2021/2731

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verwertung verfahrensfehlerhaft erhobener Beweise

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. September 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 18.9.2019 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit verneint, den dieser im Wege eines Überprüfungsverfahrens geltend gemacht hat.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Divergenz sowie auf Verfahrensmängel (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 bzw 3 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt bzw bezeichnet.

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz wird vom Kläger nicht formgerecht dargelegt.