BSG - Beschluss vom 29.09.2017
B 13 R 84/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 21/12
SG Hannover, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 269/08

Rente wegen ErwerbsunfähigkeitVerfahrensrügeVerstoß gegen die tatrichterliche SachaufklärungspflichtWarnfunktion eines Beweisantrages

BSG, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen B 13 R 84/14 B

DRsp Nr. 2017/15044

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Warnfunktion eines Beweisantrages

1. Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, und den der Beschwerdeführer bis zuletzt aufrechterhalten oder das LSG in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben hat, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.