BSG - Beschluss vom 18.11.2020
B 13 R 283/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1025/17
SG Meiningen, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2098/13

Rente wegen krankheitsbedingter Einschränkungen der ErwerbsfähigkeitDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 18.11.2020 - Aktenzeichen B 13 R 283/19 B

DRsp Nr. 2021/1918

Rente wegen krankheitsbedingter Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Juli 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Mit Urteil vom 24.7.2019 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen krankheitsbedingter Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf alle Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden(Nr 3).

Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen .