LSG Bayern - Urteil vom 28.06.2006
L 13 R 157/05
Normen:
SGB I § 40 Abs. 1 ; SGB VI § 101 Abs. 1 § 102 Abs. 2 § 300 § 43 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; SGB VII § 56 ;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 589/03

Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen L 13 R 157/05

DRsp Nr. 2007/20032

Rente wegen voller Erwerbsminderung anstatt einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit

1. Im Gegensatz zur Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs nicht befristeter Renten wird die aus dem Stammrecht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sich ergebende Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs einer befristeten Rente über den in den §§ 40 und 41 SGB I bestimmten Zeitpunkt hinausgeschoben und nach § 101 Abs.1 SGB VI auf den Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit verlegt. Diese Entstehungs- und Fälligkeitsvoraussetzung für befristete Renten ist eine zwingende gesetzliche Folge der zeitlichen Begrenzung. 2. Anders als im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sieht die gesetzliche Rentenversicherung beim Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit die konkrete Betrachtungsweise vor, bei der neben den bei dem Versicherten vorliegenden Gesundheitsstörungen auch der berufliche Werdegang, die Arbeitsmarktlage und die konkrete Beschäftigungssituation zu berücksichtigen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 40 Abs. 1 ; SGB VI § 101 Abs. 1 § 102 Abs. 2 § 300 § 43 Abs. 2 § 43 Abs. 2 S. 1 § 43 Abs. 2 S. 2 § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; SGB VII § 56 ;
Vorinstanz: SG Landshut, vom 12.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 589/03