BSG - Beschluss vom 28.10.2020
B 5 R 218/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 155/19
SG Würzburg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 922/16

Rente wegen voller ErwerbsminderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 28.10.2020 - Aktenzeichen B 5 R 218/20 B

DRsp Nr. 2020/17426

Rente wegen voller Erwerbsminderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann. Angefochten ist ein Ausführungsbescheid zu einem vor dem SG am 2.3.2016 geschlossenen Vergleich. Mit Urteil vom 28.7.2020 hat das Bayerische LSG einen solchen Anspruch verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 18.12.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel bzw "die weiteren Rechtsgründe gem. § 160 II Ziff. 2, 3 SGG " geltend gemacht . Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.