BSG - Beschluss vom 19.08.2020
B 13 R 303/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 27.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 112/17
SG Würzburg, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 155/16

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 19.08.2020 - Aktenzeichen B 13 R 303/19 B

DRsp Nr. 2020/13701

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. November 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;

Gründe

I

Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, insbesondere der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.

Die Klägerin war zuletzt von Februar 2008 bis November 2014 versicherungspflichtig beschäftigt. Die von ihr beim beklagten Rentenversicherungsträger gestellten Anträge auf Rente wegen Erwerbsminderung blieben erfolglos. Das SG hat die Klage gegen den letzten ablehnenden Bescheid abgewiesen (Urteil vom 11.1.2017) und das LSG hat die Berufung der Klägerin hiergegen zurückgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 27.11.2019).

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie rügt Verfahrensmängel, die dem LSG unterlaufen seien 160 Abs 2 Nr 3 SGG), und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II