BSG - Beschluss vom 08.04.2020
B 13 R 27/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 KN 679/17
SG Dresden, vom 20.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 KN 616/14

Rente wegen voller ErwerbsminderungVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge einer GehörsverletzungUnterlassung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

BSG, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen B 13 R 27/19 B

DRsp Nr. 2020/6964

Rente wegen voller Erwerbsminderung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge einer Gehörsverletzung Unterlassung einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. November 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;

Gründe

Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 28.11.2018 das Urteil des SG aufgehoben und einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.1.2014 hinaus verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG durch seinen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Er macht einen Verfahrensmangel 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sowie das Vorliegen einer Rechtsprechungsabweichung 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend. Zuletzt hat er die Gewährung von PKH und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts beantragt.