LAG Hamburg - Urteil vom 06.12.2017
2 Sa 20/17
Normen:
AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 19.04.2002 (VO 02) § 6 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 16.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 54/16

Rentenanpassungsmechanik in einem Betrieblichen VersorgungswerkAnforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene RentenanpassungÜberwiegende Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

LAG Hamburg, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 20/17

DRsp Nr. 2020/10893

Rentenanpassungsmechanik in einem Betrieblichen Versorgungswerk Anforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene RentenanpassungÜberwiegende Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16.12.2016 - Gz.: 21 Ca 54/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 1.11.2016 über den Betrag von € 3.110,70 brutto (der sich aus € 979,32 brutto und € 2.131,38 brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 172,26 brutto zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von € 649,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils € 54,14 brutto seit dem 2.7.2015, 2.8.2015, 2.9.2015, 2.10.2015, 2.11.2015, 2.12.2015, 2.1.2016, 2.2.2016, 2.3.2016, 2.4.2016, 2.5.2016 und 2.6.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von € 689,04 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von jeweils € 172,26 brutto seit dem 2.7.2016, 2.8.2016, 2.9.2016 und 2.10.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.