LAG Hamburg - Urteil vom 20.12.2017
2 Sa 21/17
Normen:
AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 147/16

Rentenanpassungsmechanik in einem Betrieblichen VersorgungswerkAnforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene RentenanpassungÜberwiegende Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

LAG Hamburg, Urteil vom 20.12.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 21/17

DRsp Nr. 2020/10894

Rentenanpassungsmechanik in einem Betrieblichen Versorgungswerk Anforderungen an eine Abweichung von der im Versorgungswerk vorgesehene Rentenanpassung Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Hamburg 1 Sa 8/17 v. 29.06.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2016 - Gz.: 28 Ca 147/16 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.05.2016 über den Betrag von 898,32 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 5,92 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 53,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von je 5,92 € mit Ablauf des jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 01. August 2015 und endend mit dem 01. April 2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 58/100 und die Beklagte zu 42/100 zu tragen.

Die Revision wird nur für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

AVG § 49; SGB VI § 65; SGB VI § 68; Versorgungsordnung v. 01.04.1985 (VO 85) § 6 Nr. 1 und Nr. 3;

Tatbestand:

Die klagende Partei verlangt eine höhere Anpassung ihrer Betriebsrente ab dem 1. Juli 2015.