BVerfG - Beschluß vom 27.09.1989
1 BvR 830/88
Normen:
AVG § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 An 1054/86
LSG Berlin, vom 31.07.1987 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 An 18/87
BSG, vom 18.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 231/87

Rentenansprüche eines Ausländers nur für die im Geltungsbereich des AVG zurückgelegten Beitragszeiten

BVerfG, Beschluß vom 27.09.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 830/88

DRsp Nr. 2005/17012

Rentenansprüche eines Ausländers nur für die im Geltungsbereich des AVG zurückgelegten Beitragszeiten

Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seinen dauernden Auslandsaufenthalt und seine australische Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der §§ 95 ff. AVG nur Rente für die im Geltungsbereich des Angestelltenversicherungsgesetzes zurückgelegten Beitragszeiten erhält.

Normenkette:

AVG § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde beruht auf § 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG.