BSG - Beschluss vom 22.09.2020
B 5 RS 6/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 126/18
SG Dessau-Roßlau, vom 07.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 RS 1/15

Rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.09.2020 - Aktenzeichen B 5 RS 6/20 B

DRsp Nr. 2020/17420

Rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. April 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I