Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 8.6.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 31.1.2018 zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2010, mit dem die teilweise Rechtswidrigkeit der Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sei, bestehe nicht. Der entsprechende Bescheid nach § 44 SGB X vom 30.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2016 sei rechtmäßig.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim
II
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