BSG - Beschluss vom 15.10.2020
B 5 RS 10/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 176/18
SG Berlin, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 3179/16

Rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen B 5 RS 10/20 B

DRsp Nr. 2020/18501

Rentenrechtliche Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Mit Urteil vom 8.6.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 31.1.2018 zurückgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheides vom 28.9.2010, mit dem die teilweise Rechtswidrigkeit der Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sei, bestehe nicht. Der entsprechende Bescheid nach § 44 SGB X vom 30.8.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.11.2016 sei rechtmäßig.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.

II