LSG Bayern - Urteil vom 22.07.2020
L 13 R 566/19
Normen:
SGB VI § 262; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KN 92/16

Rentenrechtliche Anerkennung weiterer VersicherungszeitenBenennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften VerfahrensEingeschränkte gerichtliche Überprüfungskompetenz

LSG Bayern, Urteil vom 22.07.2020 - Aktenzeichen L 13 R 566/19

DRsp Nr. 2020/13294

Rentenrechtliche Anerkennung weiterer Versicherungszeiten Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens Eingeschränkte gerichtliche Überprüfungskompetenz

Hat eine Behörde § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X in zutreffender Weise angewandt und eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung abgelehnt, kann das Gericht den gesamten Sachverhalt nicht erneut überprüfen; die gerichtliche Überprüfungskompetenz ist in diesem Fall eingeschränkt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 262; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten und hieraus die Leistung einer höheren Altersrente streitig.

Der 1950 in der Türkei geborene Kläger hat in Deutschland seit 1974 Versicherungszeiten zurückgelegt und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Vom türkischen Versicherungsträger sind außerdem Beitragszeiten vom 01.02.1966 bis 14.07.1968, vom 04.11.1970 bis 06.08.1972 (Wehrdienst) und vom 01.12.1972 bis 19.10.1973 mitgeteilt worden.