BSG - Beschluss vom 23.11.2022
B 5 R 143/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 31.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 527/19
SG Freiburg, vom 01.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2967/16

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRGVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 23.11.2022 - Aktenzeichen B 5 R 143/22 B

DRsp Nr. 2022/18081

Rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten nach dem FRG Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Streitig ist die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit vom 9.8.1977 bis zum 14.6.1981 nach dem FRG.

Der 1951 in Siebenbürgen/Rumänien geborene Kläger siedelte am 5.10.1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beklagte stellte die Zeiten vom 16.11.1974 bis zum 8.8.1977 sowie vom 1.10.1981 bis zum 31.3.1983 als nach dem FRG glaubhaft gemachte Zeiten fest. Weitere Zeiten nach dem FRG erkannte sie nicht an (Bescheid vom 22.3.2006 in der Fassung des Bescheids vom 21.8.2006; Widerspruchsbescheid vom 10.1.2007). Einen Überprüfungsantrag des Klägers betreffend die streitbefangene Zeit lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 4.3.2016; Widerspruchsbescheid vom 4.7.2016). Mit Bescheid vom 4.4.2017 bewilligte sie dem Kläger eine Regelaltersrente. Für den Zeitraum 9.8.1977 bis 30.9.1981 berücksichtigte sie keine Entgeltpunkte. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.7.2017).