Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Mai 2022 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
I
Streitig ist die rentenrechtliche Berücksichtigung der Zeit vom 9.8.1977 bis zum 14.6.1981 nach dem
Der 1951 in Siebenbürgen/Rumänien geborene Kläger siedelte am 5.10.1983 in die Bundesrepublik Deutschland über. Die Beklagte stellte die Zeiten vom 16.11.1974 bis zum 8.8.1977 sowie vom 1.10.1981 bis zum 31.3.1983 als nach dem
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