Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Der beklagte Rentenversicherungsträger hat die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 1.6.1969 bis 30.6.1972 bei der Berechnung der Altersrente des Klägers abgelehnt. Der Kläger war in diesem Zeitraum zur Überzeugung des LSG zwar als Torwart beim 1. FC S. beschäftigt. Die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung durch diesen Arbeitgeber sei jedoch - anders als vom
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das
II
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