BSG - Beschluss vom 27.11.2018
B 13 R 13/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 247/18
SG Darmstadt, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 511/15

Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer BeitragszeitenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGlaubhaftmachung einer Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 27.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 13/19 B

DRsp Nr. 2020/7930

Rentenrechtliche Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Glaubhaftmachung einer Beschäftigung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der beklagte Rentenversicherungsträger hat die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten vom 1.6.1969 bis 30.6.1972 bei der Berechnung der Altersrente des Klägers abgelehnt. Der Kläger war in diesem Zeitraum zur Überzeugung des LSG zwar als Torwart beim 1. FC S. beschäftigt. Die Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung durch diesen Arbeitgeber sei jedoch - anders als vom SG in seinem Urteil vom 8.2.2018 angenommen - weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund hat das LSG das benannte Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es im Urteil vom 27.11.2018 nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde an das BSG und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II