BSG - Beschluss vom 15.11.2018
B 13 R 147/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 390/16
SG Koblenz, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 524/15

Rentenrechtliche Feststellung von BeitragszeitenVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 15.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 147/18 B

DRsp Nr. 2019/8272

Rentenrechtliche Feststellung von Beitragszeiten Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung eines Verfahrensmangels

1. Zur formgerechten Darlegung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände für den angeblichen Verfahrensverstoß substantiiert und schlüssig dargelegt werden.2. Erforderlich ist außerdem der Vortrag, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.3. Allein der Einwand, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat es das LSG mit Urteil vom 16.4.2018 abgelehnt, die Beklagte zur Feststellung weiterer Beitragszeiten in den Jahren 1969 bis 1971 zu verurteilen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich darauf, dem Urteil liege "ein schwerer Verfahrensfehler" zugrunde (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II