Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit hat es das LSG mit Urteil vom 16.4.2018 abgelehnt, die Beklagte zur Feststellung weiterer Beitragszeiten in den Jahren 1969 bis 1971 zu verurteilen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim
II
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