Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 24.9.2019 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Pflichtbeitragszeiten nach einer höheren Qualifikationsgruppe als der Qualifikationsgruppe 4 verneint, ebenso einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von in der Sowjetunion zurückgelegten Zeiten als Zeiten der Berufsausbildung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung, die ihm am 24.10.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 21.11.2019 Beschwerde zum
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger hat darin den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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