BSG - Beschluss vom 07.07.2020
B 5 RS 2/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 686/18
SG Dresden, vom 10.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 RS 857/16

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.07.2020 - Aktenzeichen B 5 RS 2/20 B

DRsp Nr. 2020/12782

Rentenrechtliche Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Mit Urteil vom 19.12.2019 hat das Sächsische LSG einen im Überprüfungsverfahren geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie der erzielten Arbeitsentgelte wegen fehlender betrieblicher Voraussetzungen verneint und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG Dresden vom 10.10.2018 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend 160 Abs 2 Nr 1 SGG).